Wahlarztordination für
Wahlarztordination für
Schlossgasse 20/1, 2490 Ebenfurth
Als Wahlärztin biete ich Ihnen ausreichend Zeit und Ruhe, um mich Ihrem Anliegen widmen zu können.
Als Wahlärztin stehe ich mit keiner Krankenkasse im direkten Vertragsverhältnis. Die Kosten meiner ärztlichen Behandlung können in bar oder per Bankomat gezahlt werden.
Ihre Honorarnote reiche ich gerne für Sie nach Begleichung bei der zuständigen Gesundheitskassa über WAHonline ein.
Die Rückerstattungskosten variieren je nach Krankenkasse und auch Häufigkeit der in Anspruch genommenen Leistungen, und entsprechen etwa 80% jenes Betrages, den ein Kassenvertragsarzt für die entsprechende Leistung erhält.
Honorare:
Psychiatrisch-fachärztliche Erstordination mit Befund (60 Min.) EUR 200,-
Psychiatrisch-fachärztliche Folgeordination (30 Min.) EUR 100,-; (50 Min.) EUR 170,-
Fachärztliche Stellungnahme nach Führerscheingesetz EUR 300,-
(Eine Fachärztliche Stellungnahme kann erst mit vorliegenden Befunden, z.B.: Blutlabor (CDT, GGT, MCV), Drogenharnuntersuchung und Lichtbildausweis erstellt werden. Eine Refundierung durch die Kassa ist nicht möglich.)
Bitte beachten Sie, dass:
– gesonderte schriftlicher Befunde/ Atteste/ Fachärztliche Stellungnahmen
– telefonische Konsultationen und
– Ausstellung von Rezepten
außerhalb einer vereinbarten Ordination nach entsprechendem Umfang und damit zeitlichem Aufwand abgerechnet werden müssen.
Termine können bis zu 48h vorher abgesagt werden, ohne dass ein Honorar dafür verrechnet wird.
Gerne beantworte ich Fragen zu Honorar und Rückerstattung vorab.
Ab 1. Jänner 2026 besteht auch für Wahlärztinnen und -ärzte die gesetzliche Verpflichtung
– die e-card und e-card-Infrastruktur zu nutzen: d.h. Identität der Patientinnen und Patienten sowie rechtmäßige Verwendung (= Gültigkeit) der e-card zu prüfen
– die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA) zu verwenden. Dies betrifft vor allem die Verwendung der e-Medikation, das Speichern von e-Befunden und – so erforderlich – die Erhebung von Gesundheitsdaten in ELGA
Ausnahmen von dieser gesetzlichen Verpflichtung bestehen bei einem sogenannten „Opt-out“ der Patientin oder des Patienten (gemäß § 16 GTelG 2012).
Gerne stehe ich ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.



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